TuS AUMENAU

Turn- und Spielverein 1896 e.V. Aumenau

 

 
 

 

 


Satzung des Turn- und Spielverein 1896 e.V. Aumenau vom 12.07.1980

 

 

 

 

 

Geändert bzw. ergänzt durch:

 

 

M1 Ergänzung zum § 13 vom 11.07.1985

 

M2 Änderung des § 11 vom 16.01.2002 (Entwurf)


 

Satzung des Turn- und Spielverein 1896 e.V. Aumenau

§ 1

Name und Sitz

 

Der im Jahre 1896 gegründete Verein führt den Namen

Turn- und Spielverein 1896 Aumenau

und hat seinen Sitz in 65606 Aumenau. Er ist im Vereinregister eingetragen.

§ 2

Zweck und Aufgaben

 

Der Turn- und Spielverein 1896 e.V. Aumenau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in der gültigen Form und dient der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Leibesübungen auf der Grundlage des Amateurgedankens. Er will im insbesondere seine Mitglieder

a)    Durch Pflege des Sports nach Grundsatz der Freiwilligen unter Ausschluss aller parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Gesichtspunkten körperlich und sittlich kräftigen,

a)    Über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sportes auf breitester volkstümlicher Grundlage zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung der Volksgesundheit zusammenführen. Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige, körperlich und geistig sittliche Erziehung zuteil werden.

b)    Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e.V. für sich und seine Vereinsmitglieder bethaltlos die Satzung des LSBH und die Satzungen der für ihn zuständigen Fachverbänden an.

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

1.    Der Verein arbeitet gemeinnützig. Seine Mitglieder haben nicht Anteil an seinem Vermögen. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Das Vermögen dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken des Sports.

2.    Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.    Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5

Mitgliedschaft

 

1.    Der Verein hat:

a)            ordentliche Mitglieder

b)            Ehrenmitglieder

c)            Jugendmitglieder (Kinder, Schüler, Schülerinnen und Jugendliche)

2.    Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anerkennen.

3.    Ehrenmitgliedschaften und Ehrenämter können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag nur an solche Personen verliehen werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben oder mindestens 50 Jahre Mitglied des Vereins sind.

4.    Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschreiben und zugleich bestätigt haben, dass sie einverstanden sind, wenn der Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung auch an Wettkämpfen teilnimmt.

§ 6

Erwerb der Mitgliedschaft

 

Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, dass keine Bedenken gegen die sportliche Betätigung bestehen, abhängig machen. Bei der Aufnahme kann eine einmalige Aufnahmegebühr verlangt werden.

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

1.    durch Tod.

2.    durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist.

3.    durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied

a)     12 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt, oder

b)     sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.

4.    durch Ausschluss (siehe § 11, Ziffer 2)

§ 8

Mitgliedschaftsrechte

 

1.    Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken. Nach Erreichung der Volljährigkeit sind sie auch wählbar.

2.    Jugendmitglieder besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

3.    Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

4.    Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organs, eines Abteilungsleiters oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.

5.    Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als drei Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.

§ 9

Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet

1.    den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,

2.    den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten,

3.    die Beiträge pünktlich zu bezahlen,

4.    das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,

5.    auf Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest seines Arztes vorzulegen.

§ 10

Mitgliedsbeitrag

 

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge (u. evtl. des Aufnahmebeitrages) werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Generalversammlung) festgesetzt. Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden, und zwar für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen-

§11

Strafen

 

1.    Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:

a)            Warnung

b)            Verweis

c)            Geldbuße bis zu ►M2 50,00 EUR◄

d)            Sperre

2.    Durch den Vorstand können nach Anhören des Ältestenrates Mitglieder ausgeschlossen werden und zwar

a)            bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung

b)            wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sports schädigen,

c)            wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und

d)            wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins

 

Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossene innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an ein vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufendes Ehrengericht oder dessen Stellvertreter.

Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, Urkunden usw. unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.

§12

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

1.    Der Vorstand (§13)

2.    Der Ältestenrat (§14)

3.    Die Mitgliederversammlung (§15)

§13

Der Vorstand

 

1.    Der Vorstand besteht aus:

a)            dem 1. Vorsitzenden

b)            dem 2. Vorsitzenden

c)            dem 1. Kassierer

d)            dem 2. Kassierer

e)            dem 1. Schriftführer

f)             dem 2. Schriftführer

g)            der Fachwarte der verbandsmäßig betriebenen Sportarten

h)           dem überfachlichen Jugendleiter
den Jugendleitern der verbandsmäßig betriebenen Sportarten

i)             dem Vergnügungsausschussvorsitzenden

 

Inhaber von Ehrenämtern gem. § 5, Ziffer 3 gehören zum Vorstand mit Sitz und Stimme.

 

2.    Vorstand im Sinne des § 25 BGB ist:

a)            der 1. Vorsitzende

b)            der 2. Vorsitzende

c)            der 1. Kassierer

d)            der 2. Kassierer

e)            der 1. Schriftführer

f)             der 2. Schriftführer

 

 

Jeweils drei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

 

3.    Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt M1 In Jahren mit gerader Endzahl werden gewählt:

a)            1. Vorsitzender

b)            1. Kassierer

c)            1. Schriftführer

In den Jahren mit ungerader Endzahl werden gewählt:

a)            1. Vorsitzender

b)            2. Kassierer

c)            2. Schriftführer

Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.

4.    Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigkeit dem Grunde und der Höhe nach vom Vorstand genehmigt sein.

5.    Der Vorstand sollte monatlich mindestens einmal zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst (zu beachten § 26BGB).

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern des Vorstandes unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.

6.    Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.

7.    Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden (vgl. § 17)

§14

Ältestenrat

 

1.    Der Ältestenrat besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern, die alle zwei Jahre in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden und die aus ihrer Mitte den Obmann wählen.

2.    Mitglieder des Ältestenrates können nur sein:

a)            ordentliche Mitglieder, die das 40. Lebensjahr überschritten und mindestens drei Jahre Mitglied des Vereins sind,

b)            Ehrenmitglieder

3.    Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in das die Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen sind.

4.    Der Ältestenrat handelt in Vertretung der Mitglieder. Ihm obliegen:

a)            die Pflege guter Beziehungen der Vorstandsmitglieder untereinander, insbesondere sollen persönliche Angelegenheiten und Differenzen im Vereinsinteresse außergerichtlich geschlichtet werden.

b)            die Beratung des Vorstandes in wichtigen Vereinsangelegenheiten insbesondere hinsichtlich der Änderung des Vereinszweckes, der Ehrung von Mitgliedern und anderen Personen und des Verfahrens gegen Mitglieder.

5.    Ein Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig Mitglied des Ältestenrates sein.

6.    Im Bedarfsfalle übt der Ältestenrat die Funktion eines Ehrenrates (nach § 11; Ziffer 2)

§15

Mitgliederversammlung

 

1.    Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.

2.    Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich statt und soll im Monat Januar einberufen werden. Die Einberufung muss spätestens zwei Wochen vor de Termin schriftlich erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss:

a)            Feststellung der Beschlussfähigkeit

b)            Genehmigung der Tagesordnung

c)            Jahresberichte des Vorstandes und der Obmänner der Sportarten

d)            Bericht der Kassenprüfer

e)            Entlastung des Vorstandes

f)             Neuwahlen nach § 13, Ziffer 3 (Vorstand, Mitglieder des Ältestenrat, Kassenprüfer)

3.    Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn diese im Interesse des Vereins liegen oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die schriftliche Einladung soll zwei Wochen, muss aber spätestens eine Woche vorher erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung.

4.    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, Jugendmitglieder sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn zwei oder mehrere Mitglieder kandidieren, und zwar durch Stimmzettel.
Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.
Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis  bekannt zu geben.
Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Außerdem sind bei allen Mitgliederversammlungen zu Beginn zwei Beurkunder zu bestellen, die das Protokoll ebenfalls mit unterschreiben.

§16

Kassenprüfer

 

Den Kassenprüfer, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses.
Prüfungen können auch in kürzeren Zeitabständen durchgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer werden.

§17

Ausschüsse

 

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz in einem Ausschuss auf ein anderes Mitglied übertragen kann.

§18

Sportabteilungen

 

1.    Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in Abteilungen zusammengefasst.
Der Abteilungsleiter kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.

2.    Sind in einer Sportart mehr als zwei Abteilungen gebildet, so arbeiten die Abteilungsleiter in einem Fachausschuss unter einem Fachwart zusammen. Der Fachausschussvorsitzende leitet den Fachausschuss und vertritt ihn gegenüber dem Vorstand. Beschlüsse der Fachausschüsse bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

3.    Der Vorstand hat das Recht, für einzelne Abteilungen Übungsleiter zu berufen.

§19

Jugendabteilung

 

Für alle Sportarten, die im Verein betrieben werden, sollen Jugendabteilungen gebildet werden. Diese Gruppen bilden die Jugendabteilungen, die von einem Obmann, der von den Abteilungsleitern bestellt wird, geleitet werden. Die Bestellung der Jugendgruppenobmänner bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

§ 20

 

1.    Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied durch eine Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.

2.    Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben, können (nach Anhören des Ältestenrates) durch den Vorstand mit der Vereinsnadel ausgezeichnet werden.
Der Vorstand kann durch Beschluss (nach Anhören des Ältestenrates) Ehrennadeln wieder aberkennen, wenn ihre Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e.V., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden ist.

3.    Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

4.    Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§21

Auflösung

 

Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der Stimmen der erschienen Mitglieder entsprechend beschließt, und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe aller Verbindlichkeiten.

Wird der Verein aufgelöst, dann ist das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen unveräußerlich. Es geht an die Gemeinde über, die es pfleglich und sorgfältig aufzubewahren und einem später gegründetem Ortsverein mit gleichen Aufgaben zu überlassen hat.